Lübecker Ruder-Klub




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Ruderordnung des Lübecker Ruder-Klub e.V.

Download als PDF-Datei: Ruderordnung2005.pdf

 

1. Leitung des Ruderbetriebes
Die   Leitung   des  Ruderbetriebes   liegt  vollverantwortlich  in   den   Händen   des  stellv. Vorsitzenden Sport, der Ruderwarte und des Wanderruderwartes. Diese können einzelne Aufgaben auf geeignete Personen übertragen. Ihren Anordnungen ist im Ruderbetrieb Folge zu leisten.


2. Ruderberechtigung
a) Berechtigt zur Benutzung der Ruderboote sind alle aktiven ordentlichen und jugendlichen Klubmitglieder. Sie müssen Ruderkleidung entsprechend der Bekleidungsordnung tragen.
b) Der Ruderer rudert immer auf eigene Gefahr und hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Bootes und des Bootsmaterials vor Fahrtantritt zu überzeugen. Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die Nutzung untersagt. Auf die zusätzlichen Gefahren von kenteranfälligen Booten im Winterhalbjahr wird besonders aufmerksam gemacht.
c) Anfänger werden durch die Ruderwarte, den Jugendwart oder den Trainer ausgebildet. Die Ausbildung endet mit dem Freirudern, in dem der Anfänger hinreichende Kenntnisse in
Theorie und Praxis nachweisen muss. Das Freirudern wird von den Ruderwarten bzw. vom Jugendwart abgenommen. Mitglieder mit langjähriger Rudererfahrung gelten als freigerudert. Darüber hinaus gilt ein Anfänger als freigerudert, wenn er mindestens eine Rudersaison am Rennrudertraining teilgenommen und die theoretische Freiruderprüfung bestanden hat.
Anfänger dürfen ohne Aufsicht eines Ruderwarts nur dann rudern, wenn die Zahl der im Boot mitrudernden Freigeruderten mindestens 50% der Gesamtbesatzung einschließlich des Steuermannes beträgt.
d) Gäste der Mitglieder dürfen als Ruderer im Boot mitgenommen werden, wenn sie die erforderliche Ruderfertigkeit besitzen. Das einladende Mitglied ist für die vom Gast verschuldeten Schäden persönlich mitverantwortlich und haftet gesamtschuldnerisch.
e) Nichtschwimmer sind von jeglicher Teilnahme am Ruderbetrieb ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Minderjährige im Beisein eines Erziehungsberechtigten, sofern sie eine Rettungsweste tragen.

 

3. Ruderbetrieb
a) Jede Fahrt ist vor Fahrtantritt in das Fahrtenbuch einzutragen und nach Fahrtbeendigung wieder auszutragen.
b) Während der Fahrt obliegt dem Obmann die Verantwortung im Boot. Seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Vor Antritt jeder Fahrt ist von dem Ruderwart oder in dessen Abwesenheit der Mannschaft der verantwortliche Obmann zu bestimmen. Zum Obmann eines Bootes ist i.d.R. der Rudererfahrenste zu bestimmen (oder er wird vom Ruderwart bestimmt).
c) Die Kommandos des Steuermanns sind, sofern der Obmann keine andere Anordnung trifft, unverzüglich zu befolgen.
d) Gerudert wird unter Beachtung der für die Gewässer gültigen Wasserstraßenordnungen (Ordnungen können beim Ruderwart eingesehen werden).
e) Die Boote werden vom stellv. Vorsitzenden Sport ihrer Nutzung (z.B. Rennruderbetrieb) zugeordnet.
f) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang müssen die Ruderboote festes weißes Licht führen. Der Obmann trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße, gut sichtbare Beleuchtung.

 

4. Behandlung des Boots- und Rudermaterials
g) Das Boots- und Rudermaterial ist schonend zu behandeln. Jedes Boot ist mit den eigens zugeordneten Riemen oder Skulls zu rudern. Riemen und Skulls sind mit dem Blatt nach vorn gerichtet zu tragen.
h) Nach jeder Fahrt müssen Boot und Rudermaterial gereinigt werden. Jedes benutzte Gerät ist an seinen Platz zurückzubringen.
i) Eingetretene Beschädigungen oder festgestellte Mängel am Boot und Rudermaterial sind im Fahrtenbuch unverzüglich zu vermerken. Für schuldhaft verursachte Schäden haften die Mannschaftsmitglieder gesamtschuldnerisch.
 

5. Wanderfahrten
j) Wanderfahrten sind Fahrten in Gigbooten außerhalb unseres Ruderreviers oder von mindestens 6 Stunden Dauer.
k) Ausgeschriebene Wanderfahrten sind Fahrten, die im ersten Quartal im Wanderfahrtenbuch veröffentlicht oder spätestens 3 Wochen vor Fahrtantritt in den Klubnachrichten, in Ausnahmefällen auch durch Aushang am schwarzen Brett im Klubhaus bekannt gegeben werden. Eine Einschränkung des Teilnehmerkreises ist nur zulässig in Bezug auf die Klubzugehörigkeit, das Alter, die rudrerische Anforderung durch die Fahrtstrecke sowie die Anzahl der Teilnehmer. Einzelne Teilnehmer können nur bei triftigen Gründen (z.B. unkameradschaftliches Verhalten, gesundheitliche Gründe) vor und während der Fahrt vom Fahrtenleiter ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss vor Fahrtbeginn ist die Zustimmung des Wanderruderwarts einzuholen. Art und Fristen der verbindlichen Anmeldung  ergeben sich aus dem Wanderfahrtenbuch. Der Termin, ab wann das Wanderfahrtenbuch ausliegt, wird in den Klubnachrichten bekannt gegeben. Ist eine Wanderfahrt nicht im Wanderfahrtenbuch aufgeführt, muss die Fahrt rechtzeitig dem Wanderruderwart gemeldet und von diesem genehmigt werden. Der Fahrtenleiter hat sicherzustellen, dass unter normalen Umständen jedes Klubmitglied die Gelegenheit zur Anmeldung hat.
l) Frei vereinbarte Wanderfahrten mit Klubbooten müssen dem Wanderruderwart rechtzeitig gemeldet werden und bedürfen seiner Zustimmung.
m) Der Wanderruderwart entscheidet in Abstimmung mit dem Fahrtenleiter über die Vergabe des Bootsmaterials. Dabei genießen grundsätzlich ausgeschriebene Wanderfahrten den Vorzug vor frei vereinbarten.
n) An dem Tage des Beginns der Wanderfahrt, bzw. des Verladens darf das vom Wanderruderwart für die Wanderfahrt freigegebene Boot nur von der Mannschaft der Wanderfahrt benutzt werden.
o) Nach beendeter Fahrt ist das Boot äußerst gründlich von innen und außen zu reinigen. Dies hat spätestens bis zum Abend des folgenden Tages zu geschehen. Die Verantwortung trägt der Fahrtenleiter.
p) Bei Verhinderung des Wanderruderwartes übernimmt der stellv. Vorsitzende Sport dessen Aufgaben.
 

6.  Fahrten auf der Ostsee oder vergleichbaren Gewässern
q) Fahrten auf der Ostsee sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Wanderruderwartes gestattet.
r) Die Boote müssen für Ostseefahrten tauglich sein. Der Bug und Heckraum  müssen wasserdicht abgedeckt sein. Zur Ausrüstung gehören Schöpfgerät und Schwimmweste (eine je Bootsplatz).
s) Die Boote müssen stets mit vollständiger Besatzung gerudert werden. Kielschweine sind generell verboten.
t) Bei ungünstiger Wetterlage hat jede Fahrt auf der See zu unterbleiben. Die Verantwortung bei der Beurteilung der Lage trägt ausschließlich der Obmann.
u) Ein Boot darf sich nur soweit von der Küste entfernen, wie die Mannschaft sich ohne fremde Hilfe an Land bergen kann. Buchten etc. dürfen bei günstigen Witterungsbedingungen abgekürzt werden, wenn die Mannschaft einstimmig dafür ist. Der Abstand zum nächstgelegenen Uferteil darf jedoch in keinem Fall 2,5 km übersteigen.
 

7. Zuwiderhandlungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Ruderordnung oder gegen die Anweisung der zu ihrer Einhaltung bestimmten Personen kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Spruch einer aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden Sport und den Ruderwarten bestehenden Kommission geahndet werden (Ermahnung, Verwarnung, Ruderverbot und Zwangsgeld). Gegen die Ordnungsstrafe kann mit einer Frist von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Ältestenrat angerufen werden.
Diese Ruderordnung wurde vom Vorstand des Lübecker Ruder-Klubs am 03.03.2005 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 16.03.2005  bestätigt.
 

Lübeck, den 17.03.2005
Dr. Klaus Jacobi
(Vorsitzender)
 

ANHANG 1
 

Verkehrsregeln auf dem Wasser
 

8. Allgemeines
Die Regeln für den Verkehr von Wasserfahrzeugen sind in verschiedenen Wasserstraßenordnungen niedergelegt. Es gibt keine einheitliche Wasserstraßenordnung für die Gewässer der Bundesrepublik Deutschland, sondern viele verschiedene. Auf den Gewässern des Lübecker Raumes gelten folgende Wasserstraßenordnungen:
v) Die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) regeln den Verkehr auf den Meeren und auf allen von Seeschiffen befahrenen Gewässern. Sie ist international und gilt auch für den Verkehr auf der Ostsee außerhalb der Linie von Tonne Lübeck A nach Tonne Lübeck 1 (Travemünde).
w) Die Seeschifffahrtsstraßenordnung (SSchSO) gilt neben den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) auf den Seeschifffahrtsstraßen; das sind jene Wasserstraßen, die auch von Seeschiffen befahren werden, wie z.B.: die Trave, Elbe, Weser usw. In der SSchSO sind Sonderbestimmungen für die Trave enthalten. Ihre Geltung reicht hier von der Linie Tonne A bis Tonne 1 (Travemündung) bis zur Hubbrücke bzw. Holstenbrücke.
x) Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BSchSO) gilt für alle Binnenwasserstraßen, soweit nicht spezielle Wasserstraßenordnungen geschaffen worden sind. Die BSchSO enthält Sonderbestimmungen für den Elbe-Lübeck-Kanal. Sie gilt in unserem Raume von der Hubbrücke bzw. Holstenbrücke bis Lauenburg.
y) Die Hafenordnung gilt im Bereich des Lübecker Hafens. Sie überschneidet sich mit der SSchSO und der BSchSO.
z) Die Polizeiverordnung über den Verkehr auf der Wakenitz und den Ratzeburger Seen regelt den Verkehr auf diesen Gewässern und auf dem Küchensee.
 

9. Verantwortung
Vor Antritt einer Fahrt muss von der Mannschaft ein verantwortlicher Obmann bestimmt werden. Jedes Wasserfahrzeug, auch das Ruderboot des LRK, muss den Wasserstraßenordnungen entsprechend geführt werden. Die Verantwortung trägt der Schiffsführer, im Ruderboot also der Obmann. Jeder Verstoß gegen die Wasserstraßenordnungen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden.
 

ANHANG 2
 

Motorboote, Bootstransporte
 

1. Motorboote
Die klubeigenen Motorboote dürfen nur von den vom Vorstand eingesetzten Personen gefahren werden. Die Bootsführer haben den ordnungsgemäßen Zustand der Boote vor Fahrtantritt zu überprüfen. Die Bootsführer müssen im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sein. Sie sind für die Einhaltung der wasserverkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere dürfen die Motorboote die Gewässer jenseits der Hubbrücke, Drehbrücke und Marienbrücke, sowie der Trave oberhalb ihrer Einmündung in den Kanal und der Büssauer Schleuse nicht befahren. Die Bootsführer haben evtl. an den Booten auftretende Mängel unverzüglich dem stellv. Vorsitzenden Sport zu melden.
 

2. Bootstransporte
Der Einsatz der Bootstransportwagen wird durch den stellv. Vorsitzenden Sport geplant und bestimmt. Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs muss im Besitz einer für den Anhängerbetrieb gültigen Fahrerlaubnis sein. Er hat vor Fahrtantritt die Verkehrssicherheit des Gespanns sowie insbesondere auch die ordnungsgemäße Verteilung und Befestigung der Last sorgfältig zu prüfen. Er ist für die jeweilige Transportfahrt allein verantwortlich. Festgestellte Mängel am Bootstransportwagen hat er unverzüglich dem stellv. Vorsitzenden Sport zu melden. Auf der Fahrt eintretende Schäden sind, soweit sie die Sicherheit gefährden oder Folgeschäden verursachen können vor Weiterfahrt sofort zu beheben.
 

 

Bekleidungsordnung des Lübecker Ruder-Klub e.V.


Für alle am Ruder- und Sportbetrieb des LRK und im Namen des LRK an Regatten (außer in Renngemeinschaften), Wanderfahrten und sonstigen sportlichen Veranstaltungen teilnehmenden Mitglieder ist die Benutzung der folgenden Ruder- und Sportbekleidung vorgeschrieben.
 

1. Ruderhemd
kurz- oder langärmliges, weißes Hemd (T-Shirt) mit folgender Kennzeichnung:
Brust: zwischen zwei waagerechten roten Schriftzügen „Lübecker Ruder-Klub", ein roter fünfstrahliger Stern, dessen eine Spitze nach oben zeigt.
Rücken: zwei waagerechte rote Streifen in gleichem Abstand und in gleicher Höhe wie die Schriftzüge auf der Brust.
Alternativ: kurz- oder langärmliges, weißes Hemd (T-Shirt) mit folgender Kennzeichnung:
Brust: zwischen zwei waagerechten roten Streifen, ein roter fünfstrahliger Stern, dessen eine Spitze nach oben zeigt.
Rücken: zwei waagerechte rote Streifen in gleichem Abstand und in gleicher Höhe wie die Schriftzüge auf der Brust. Darüber halbkreisförmig der rote Schriftzug „Lübecker Ruder-Klub“ der zwei rote, stilisierte Ruderer umgibt. 
 

2. Überbekleidung (Oberteil)
Pullover: roter Strickpullover (RAL 3003) mit zwei weißen, waagerecht umlaufenden Streifen.
Alternativ: roter Pullover wie zuvor beschrieben mit dem LRK-Logo auf der linken Brustseite.
 

3. Ruderhose
kurz oder lang: schwarz
 

4. Sonstige Bekleidung
Weiterhin kann getragen werden:
Kopfbedeckung: weiße Schirmmütze (Kappenform o.ä.)
Windjacke: rot mit LRK-Logo
 

5. Zuwiderhandlungen
Punkt 7 der Ruderordnung findet entsprechende Anwendung.
Diese Bekleidungsordnung wurde vom Vorstand des LRK am 03.03.2005 beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Lübecker Ruder-Klub am 16.03.2005 bestätigt.

 

Festbekleidung
Bei offiziellen Anlässen ist ein dunkelblauer oder schwarzer Blazer mit LRK-Emblem (Jugendstil), eine dunkelgraue Hose sowie die Klubkrawatte oder -fliege (rot-weiß gestreift) erwünscht.

 

Lübeck, 17.03.2005
Dr. Klaus Jacobi
(Vorsitzender)