Lübecker Ruder-Klub




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Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Lübecker Ruder-Klub e.V. wurde am 28. März 1907 gegründet und am 9. Mai 1921 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen. Er hat seinen Sitz in Lübeck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
Der Klub erstrebt unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Jugend die Förderung und Pflege des Rudersports, ergänzender Sportarten und der Geselligkeit. Er bekennt sich zur demokratischen Ordnung. Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Klub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Klubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Klubs. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Flagge, Abzeichen
Die Klubflagge zeigt auf weißem Grund zwischen zwei roten waagerechten Streifen einen roten fünfstrahligen Stern, dessen eine Spitze nach oben zeigt. Das Klubabzeichen trägt das Bild der Flagge.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Der Klub besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. außerordentlichen Mitgliedern
3. jugendlichen Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder (aktive, passive) sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; als Stichtag gilt der in Absatz 5 bezeichnete Zeitpunkt. Sie haben das Recht auf Benutzung aller Klubeinrichtungen. Passive Mitglieder haben kein Recht, Ruderboote zu benutzen. Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand in eine andere als die bestehende Form der Mitgliedschaft umzumelden. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
 
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Vereinigungen werden, die den Klub fördern wollen. Der kooperative Anschluß von Schülerruderriegen oder -vereinen ist vertraglich besonders zu regeln.
 
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Von diesem Zeitpunkt an werden sie als aktive Mitglieder geführt.
 
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer um den Klub oder den Rudersport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
 
Zum Ehrenvorsitzenden kann im gleichen Verfahren ein Vorsitzender nach dem Ausscheiden aus seinem Amt gewählt werden, wenn er in diesem Amt überragende Verdienste um den Klub erworben hat. Der Ehrenvorsitzende hat die Rechte eines Ehrenmitgliedes. Er gehört dem Vorstand an.
 
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied des Klubs kann jede männliche Person werden, außerordentliches Mitglied jede juristische Person oder Vereinigung. Die Aufnahme ist mit einem schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter zuzustimmen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages müssen die Gründe nicht mitgeteilt werden.
 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr rückständig und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist oder durch sein Verhalten dem Klubzweck zuwiderhandelt, das Ansehen des Klubs oder des Rudersports in gröblicher Weise schädigt oder wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, den sonstigen Klubordnungen und der Zweckbestimmung des Klubs ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Sie können die Einrichtungen des Klubs benutzen und an seinen Veranstaltungen teilnehmen, soweit die Satzung und die Klubordnungen nichts anderes bestimmen. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Ordentliche und jugendliche Mitglieder sind verpflichtet, einen Teil ihrer Freizeit zur Verfügung zu stellen, um dem Klub durch ihre Arbeitskraft zu helfen. Die jugendlichen Mitglieder bilden eine Jugendabteilung. Diese gibt sich eine vom Klubvorstand zu genehmigenden Jugend-Ordnung, aus der sich die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder ergeben und wählen einen Vorstand. Sie ist an die Klubsatzung, an die Klub-Ordnung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Klubvorstandes gebunden. Die Jugend-Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
 
§ 7 Beiträge
Bei der Aufnahme in den Klub ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Klubs können Umlagen erhoben werden. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag die Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Die Jahresbeiträge sollen im ersten Quartal für das laufende Jahr im voraus bzw. bei Aufnahme in den Klub gezahlt werden.
 
§ 8 Organe des Klubs
Die Organe des Klubs sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat
4. die Jugendversammlung
 
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß enthalten:
1. Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand einen solchen Antrag stellt. Die Versammlung muß innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines solchen Antrages stattfinden.

Die Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einberufung kann durch Bekanntgabe im Nachrichtenblatt erfolgen. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Über Änderung der Beiträge darf nur beschlossen werden, wenn dies in der Einberufung bekanntgegeben worden ist.

Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge des §10, bei der Wahl des ersten Vorsitzenden ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Klubmitglied.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist im Vereinsarchiv aufzubewahren.
 
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. den Ehrenvorsitzenden
2. dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar:
    - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden (Verwaltung)
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden (Sport)
    - dem Schatzmeister
3. den Beisitzern, und zwar:
    - dem Beitragskassenwart
    - dem Schriftwart
    - den Ruderwarten
    - dem Bootswart
    - dem Hauswart
    - dem Vergnügungswart
    - dem Redakteur des Nachrichtenblattes
    - eventuell von der Mitgliederversammlung gewählten weiteren Beisitzern
    - weiteren Beisitzern, die vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
4. dem Vorsitzenden der Jugendabteilung
 
Die Vorstandsmitglieder zu 2. und 3. werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied zu 3. vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Ersatzmann berufen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Klub endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
 
§ 11 Aufgaben des Vorstandes, Vertretungsmacht
Der Gesamtvorstand hat die in der Satzung verankerten Ziele zu verwirklichen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüsse durchzuführen. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Klubs. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende allein, die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder der Schatzmeister mit einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nach den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes aus. Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse einsetzen oder auflösen.
 
§ 12 Ältestenrat
Der Ältestenrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie drei Stellvertretern, die alle das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zehn Jahre dem Klub angehören müssen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
Der Ältestenrat ist zur Entscheidung zuständig:
- bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
- bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit,
- bei Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. deren Organmitgliedern über die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten bzw. über Sonderrechte und -pflichten,
- bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, sofern einer der Beteiligten den Ältestenrat anruft.
Gegen die Entscheidung des Ältestenrates ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
 
§ 13 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer sowie zwei Stellvertreter gewählt. Sie haben die Kassengeschäfte des Klubs zu überwachen und mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassen- und Buchführung des Klubs zu über­prüfen. Über ihr Prüfungsergebnis ist der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Inhalt eines Antrages auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern mit der Einberufung bekanntgegeben werden.
 
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Klubs kann nur durch Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Die Liquidation des Klubs obliegt drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Hansestadt Lübeck zu, die es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 16 Schlußbestimmungen
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 3. Oktober 1979 beschlossen worden und tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 5. März 1980.